Satzung Europa Union Vorarlberg
§1 Name, Sitz und Taetigkeit
- Der Verein fuehrt den Namen "Europa-Union" Vorarlberg (EUV) und ist der Vorarlberger Landesverband der Europaeischen Foederalistischen Bewegung Oesterreich (EFBÖ). Die EUV ist zugleich die Erwachsenenbewegung des Bundes Europaeischer Jugend / Junge Europaeische Foederalisten (BEJ/JEFF), Landesverband Vorarlberg.
- Der Sitz des Landesverbandes befindet sich in Dornbirn und erstreckt seine Taetigkeit auf das Bundesland Vorarlberg. Die Errichtung von Orts- und Bezirksstellen, ohne Vereinscharakter, koennen auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden.
§2 Ziel der Vereinstaetigkeit
Das Ziel der Organisation ist die Foerderung der foederativen Vereinigung der europaeischen Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung unter Beruecksichtigung der sprachlichen, kulturellen und geschichtlich gewachsenen Eigenart der europaeischen Voelker.
Die Taetigkeit des Vereins ist gemeinnuetzig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
- Herausgabe von Zeitschriften, Zeitungen, Broschueren, Flugschriften, Plakaten, usw.
- Vortraege und Versammlungen
- Schulungen, Seminare, Ferienlager und Zusammenkuenfte aller Art, mit dem Zweck, auch ueber nationale Grenzen hinweg Erkenntnisse auszutauschen, Freundschaften und Verbindungen anzuknuepfen
- Die Pflege der Verbindung zu anderen Vereinen gleicher Zielrichtung
- Initiative zu ergreifen, die dem Verband dienen
- Zusammenarbeit mit der Jugendbewegung BEJÖ
- Gruendung eines Europahauses in Vorarlberg
§3 Aufbringung der Mittel
- Mitgliedsbeitraege
- Beitrittsgebuehren
- Spenden, Widmungen und Subventionen oeffentlicher und privater Stellen
- Zuwendungen von privaten und oeffentlichen Koerperschaften
- Ertraege von behoerdlich genehmigten Veranstaltungen
- Vertreib und Herausgabe von Druckschriften
- Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen
§4 Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder koennen alle physischen und juristischen Personen werden
- Ausserordentliche Mitglieder sind alle physischen und juristischen Personen, die sich verpflichten, die Europa-Union materiell und regelmaeassig zu unterstuetzen
- Ehrenmitglieder koennen nur ordentliche Mitglieder mit besonderen Verdiensten um den Verein ueber Vorschlag des Landesvorstandes und durch Beschluss der Landeshauptversammlung ernannt werden
- Nach Vollendung des 35. Lebensjahres werden die ordentlichen Mitglieder von BEJ/JEFF als ordentliche Mitglieder der EUV automatisch weitergefuehrt