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Satzung Europa Union Vorarlberg


§10 Organe der Europa Union Vorarlberg

1. Die Landeshauptversammlung

    Die Landeshauptversammlung ist mindestens jedes 2. Jahr vom Landesobmann, -frau oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter(-in) einzuberufen. Stimmberechtigt sind nur Delegierte, die mindestens ein Jahr ordentliche Mitglieder sein muessen und von Bezirksgruppen nach einem vom Landesvorstand erarbeiteten Schluessel zur Landeshauptversammlung entsendet werden.

    Die Landeshauptversammlung fasst ihre Beschluesse mit Stimmenmehrheit und ist beschlussfaehig, wenn mindestens ein Drittel der delegierten Mitglieder anwesend sind.
    Satzungsaenderungen, sowie ein Aufloesungsbeschluss, erfordern eine 2/3 Mehrheit. Der Landesobmann, -frau, im Zusammenwirken mit seinem Stellvertreter(-in) koennen, wenn wichtige Gruende es erfordern, eine ausserordentliche Landeshauptversammlung einberufen, die mindestens 14 Tage vor ihrer Durchfuehrung bekannt zu geben ist. Bei Nichtbeschlussfaehigkeit der Landeshauptversammlung muss eine halbe Stunde zugewartet werden, dann ist die Beschlussfaehigkeit bei gleicher Tagesordnung auf alle Faelle gegeben. Versammlungsort, Beginn, Datum und Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekanntzugeben.
    Vor jeder Landeshauptversammlung hat der Landesvorstand einberufen zu werden, um die Tagesordnung auszuarbeiten. Antraege zur Landeshauptversammlung muessen die Mitglieder 8 Tage vor der Landeshauptversammlung schriftlich dem Landesobmann, -frau, zukommen lassen.
    Dringlichkeitsantraege muessen zuerst von der Landeshauptversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden. Den Vorsitz hat der Landesobmann, -frau, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, -in. Ueber die Landeshauptversammlung ist ein Protokoll zu fuehren, aus dem der Verlauf auf die gefassten Beschluesse eindeutig zu erkennen ist.

    Bei allen Wahlen und Abstimmungen, ausgenommen Statutenaenderungen und Vereinsaufloesung gelten, sofern nichts anderes in den Statuten festgelegt wurde, die einfache Mehrheit.
2. Wirkungskreis der Landeshauptversammlung
  1. Wahl des Landesvorstandes (LV)
  2. Wahl des Rechnungspruefers
  3. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und die Erteilung der Entlastung
  4. Beratung und Beschlussfassung ueber die vorliegenden Antraege
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeitraege
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Satzungsaenderungen durch Beschluss einer Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit (muss in der Tagesordnung ausdruecklich angefuehrt sein)
  8. Beschlussfassung ueber die Aufloesung des Vereins







Aktualisiert: 31.03.2015
Seite erstellt: 03.06.2006
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