Satzung Europa Union Vorarlberg
3. Landesvorstand (LV)
Der Landesvorstand besteht aus mindestens 6, hoechstens 15 Mitgliedern, die von der Landeshauptversammlung gewaehlt werden. Dem Landesvorstand gehoeren an:
- Landesobmann, -frau
- Landesobmannstellvertreter (-in)
- Schriftfuehrer und Stellvertreter
- Kassier und Stellvertreter
- Landesobmann des BEJ/JEFF
4. Obliegenheiten des Landesvorstandes
- Die Fuehrung der EUV zur Erreichung seines Zweckes
- Die Verwaltung des Vermoegens
- Die Bestellung von ordentlichen Mitgliedern zu Mitarbeitern des Vorstandes
- Zu besonderen Aufgaben kann der Landesvorstand auch Nichtmitglieder als ad-hoc-Unterausschuesse einsetzen. Alle Mitglieder und Funktionaere ueben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Mindestens 3 Vostandsmitglieder koennen eine Vorstandssitzung beantragen, die dann innerhalb von 8 Tagen vom Landesobmann, -frau, einzuberufen ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hat der Landesvorstand das Recht, an seine Stelle ein anderes waehlbares Mitglied einzusetzen
- Die Anstellung entlohnter Dienstnehmer
- Vorbereitung der Antraege zur Landeshauptversammlung
- Entscheidungen aller Massnahmen, die nicht durch die Landeshauptversammlung erledigt werden, sofern sie nicht anderen Vereinsfunktionaeren uebertragen werden.
5. Obliegenheiten der Funktionaere
Der Landesobmann, -frau, vertritt den Verein nach aussen und vollzieht die Beschluesse des Landesvorstandes und der Landeshauptversammlung. Im Bedarfsfall wird er/sie von dem/der Landesobmannstellvertreter(-in) vertreten.
Die uebrigen Agenden werden durch Landesvorstandsbeschluss den uebrigen Funktionaeren zugewiesen.
In Geldangelegenheiten entscheidet der engere Landesvorstand, bestehend aus dem Landesobmann, -frau, seinen Stellvertretern, Kassier und Schriftfuehrer.
Der Landesobmann ist in unaufschiebbaren dringenden Faellen befugt, anstelle des Landesvorstandes zu entscheiden. Solche Entscheidungen muessen dem Landesvorstand in der naechsten Sitzung zur Kenntnis gebracht werden. Alle Belege, die das Finanzielle betreffen, muessen vom Landesobmann, -frau, und dem Kassier gegengezeichnet werden.
6. Kontrollorgan
Den von der Landeshauptversammlung gewaehlten 2 Rechnungspruefern obliegt die Ueberwachung der Finanzgebahrung, die Kassarevision und sie haben das Recht, jederzeit in die Buecher Einsicht zu nehmen.