Satzung Europa Union Vorarlberg
7. Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verhaeltnis zwischen den Organen entscheidet das Schiedsgericht, das nur bei Bedarf bestimmt wird, seine Taetigkeit binnen 2 Monate aufzunehmen hat, wobei jeder Streitende 2 Mitglieder seines Vertrauens und der Landesvorstand einen unbefangenen Schiedsrichter waehlt. Den Vorsitz beim Schiedsgericht fuehrt der vom Landesvorstand gewaehlte Schiedsrichter. Die Beschluesse sind mit einfacher Mehrheit endgueltig.
§11 Aufloesung des Vereins
Dafuer ist der Beschluss einer Landeshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit erforderlich, bei der mindestens die Haelfte aller Mitglieder durch die anwesenden Delegierten vertreten sein muessen. Im Falle der Vereinsaufloesung faellt das gesamte vorhandene Vermoegen der Jugendorganisation BEJ/JEFF, somit der gemeinnuetzigen Vereinigung, fuer gemeinsnuetzige Zwecke, zu